Unterstützungsbeiträge des Bundes

Alle eidg. Fachausweise (BP) und eidg. Diplome (HFP) werden vom Bund finanziell unterstützt!

Information für Studierende

Grundlage

Alle Teilnehmenden, die am WZR nach dem 01.08.2017 einen Vorbereitungslehrgang auf Stufe eidg. Fachausweis (BP) und eidg. Diplom (HFP) gestartet haben, werden vom Bund finanziell unterstützt. Der Unterstützungsbeitrag kann nach Abschluss der eidg. Prüfungen beim Bund beantragt werden. Von dieser finanziellen Unterstützung kann profitieren, wer in der Schweiz wohnhaft ist und die eidg. Prüfungen komplett absolviert hat (das Resultat, ob bestanden oder nicht, spielt dabei keine Rolle).

 
Vorfinanzierung mit Anteil WZR 

Das WZR bietet Ihnen auch die Möglichkeit zur Vorfinanzierung (mit Schuldanerkennung). Dabei übernimmt das WZR einen Teil Ihrer Vorfinanzierung, weshalb die Semesterkosten geringer sind. Auch sinkt mit dieser Variante Ihr finanzieller Verlust bei einem allfälligen Abbruch Ihres Lehrgangs. Gesamthaft liegt Ihre Investition für die Weiterbildung mit der Vorfinanzierungsvariante höher. Für Absolvierende, welche sich die Vorfinanzierung bis zur Auszahlung der Bundesbeiträge nicht leisten können, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Auszahlung von Teilbeiträgen schon vor der eidgenössischen Prüfung möglich.


Abzugsberechtigte Vorkurse (z.B. Sachbearbeiter-Lehrgänge)


Weil unter anderem auch die Sachbearbeiter-Lehrgänge am WZR gewisse Prüfungsteile von eidg. Prüfungen abdecken, können zusätzlich bis zu 50 % dieser Kosten nach Abschluss eines anschliessenden eidg. Fachausweises gleicher Fachrichtung zurückgefordert werden.
Der abzugsberechtigte Vorkurs darf erst nach dem 1. Januar 2017 gestartet haben und der Beginn der Weiterbildung nicht mehr als 7 Jahre vor dem Absolvieren der eidg. Prüfung zurückliegen. Ansonsten können keine Beiträge mehr zurückgefordert werden.


Vorgehen Rückforderungsantrag


Um die Bundesbeiträge zurück zu fordern kann wie folgt vorgegangen werden:

1. Registrierung im Onlineportal des Bundes (www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/hbb/bundesbeitraege/absolvierende.html)

2. Unterlagen elektronisch einreichen, welche für die Rückerstattung notwendig sind:

  • Rechnungen der Weiterbildung
  • Zahlungsbestätigung der Schule
  • Prüfungsverfügung der eidg. Prüfung (wird vom Prüfungsverband ausgegeben)

3. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach Absolvieren der eidg. Prüfung eingereicht werden.

4. Erhaltene Beiträge in der Steuererklärung unter «übrige Einkünfte» deklarieren

Bei Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail an die entsprechende Bundesstelle:

info.hbb@sbfi.admin.ch

Weitere Infos auf www.sbfi.admin.ch

WZR-Bildungsberatung

Wir unterstützen Sie gerne in der Bearbeitung des Rückvergütungsantrags und beraten Sie auch bezüglich der steuerlichen Auswirkungen. Unsere Bildungsberatung hilft Ihnen gerne weiter.

Telefon: +41 (0)58 229 99 81

E-Mail: info@wzr.ch

Information für Arbeitgeber

 

Grundlage


Alle Teilnehmenden, die am WZR nach dem 01.08.2017 einen Vorbereitungslehrgang auf Stufe eidg. Fachausweis (BP) und eidg. Diplom (HFP) gestartet haben, werden vom Bund finanziell unterstützt. Der Unterstützungsbeitrag kann von den Studierenden nach Abschluss der eidg. Prüfungen beim Bund beantragt werden. Von dieser finanziellen Unterstützung kann profitieren, wer in der Schweiz wohnhaft ist und die eidg. Prüfungen komplett absolviert hat (das Resultat, ob bestanden oder nicht, spielt dabei keine Rolle). Damit die Studierenden von den Bundesbeiträgen profitieren können, müssen diese als Rechnungsempfänger auf den Kursgeldrechnungen abgedruckt sein und die Schulungskosten bezahlt haben. Ansonsten erfolgt keine Finanzierung durch den Bund.


Finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten für Arbeitgeber


Als Arbeitgeber haben Sie dennoch die Möglichkeit Ihre Mitarbeitenden beim Besuch einer Weiter-bildung finanziell zu unterstützen und dies ohne, dass Ihr Mitarbeitender deshalb auf die Bundesbeiträge verzichten muss. Damit Bundesbeiträge beantragt werden können, muss die Rechnung der besuchten Weiterbildung auf den Teilnehmenden ausgestellt sein und darf nicht auf die Adresse des Arbeitgebers lauten.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, eine Beteiligung über den Lohn Ihres Mitarbeitenden zu regeln. In den Lohnausweisen können Sie Ihren Beteiligungsbeitrag an der Weiterbildung als solchen aufführen, womit dieser nicht unter die Sozialabgabepflicht fällt und so auch steuerlich bei Ihnen als Arbeitgeber abgesetzt werden kann.
Beachten Sie, dass eine Arbeitgeber-Beteiligung von 50% an den Rechnungsbeträgen der Weiterbildung nach der Rückvergütung der Bundesbeiträge an den Studierenden einer vollen Kostenübernahme gleichkommt.


Abzugsberechtigte Vorkurse (z.B. Sachbearbeiter-Lehrgänge)


Weil unter anderem auch die Sachbearbeiter-Lehrgänge am WZR gewisse Prüfungsteile von eidg. Prüfungen abdecken, können zusätzlich bis zu 50 % dieser Kosten nach Abschluss eines anschliessenden eidg. Fachausweises gleicher Fachrichtung zurückgefordert werden.
Der abzugsberechtigte Vorkurs darf erst nach dem 1. Januar 2017 gestartet haben und der Beginn der Weiterbildung nicht mehr als 7 Jahre vor dem Absolvieren der eidg. Prüfung zurückliegen. Ansonsten können keine Beiträge mehr zurückgefordert werden.


Kontaktieren Sie uns bei Fragen unter Telefon: +41 (0)58 229 99 81 oder E-Mail: rorschach@wzr.ch

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